Der Bundestag gibt täglich sog. hib-Meldungen (heute im bundestag) heraus, die online zu lesen sind und in Kürze den wesentlichen Inhalt der Tagesthemen im Bundestag wiedergeben. Diese hib-Meldungen sind meist sehr kurz gefasst und kratzen allenfalls die Oberfläche einer Thematik an. Wer Näheres zu einer hib-Meldung erfahren möchte, muss sich die einschlägigen Volltext-Dokumente durchlesen, auf die per Link verwiesen wird.

hib-Meldungen
Hib-Meldungen können sich Interessenten kostenlos per e-Mail oder RSS-Feed zuschicken lassen. Abonnenten dieser hib-Meldungen sind vor allem Journalisten, die ein großes Interesse am täglichen Geschehen im Bundestag haben. Trudelt eine interessante hib-Meldung ein, stürzt man sich zunächst auf die Zusammenfassung. Erscheint die Meldung interessant, werden die Volltext-Dokumente bemüht. Dazu kommt es in aller Regel aber nicht, weil die hib-Meldungen brisantes und interessantes, ob vorsätzlich oder fahrlässig, jedenfalls gekonnt außen vor lassen. Wer nach berichtenswerten Inhalten sucht, muss selbst zwischen den Zeilen ellenlanger Dokumente lesen. Hat der Journalist etwas gefunden, was Mitteilungswert hat, erscheint es am nächsten Tag in der Tageszeitung.
Selten - aber immer dann, wenn der Bundesregierung unangenehm wird - kommt es vor, dass die einschlägigen Volltext-Dokumente mit Verzögerungen online gestellt werden. In solchen Fällen erscheint nach einem Klick auf den entsprechenden Link in der hib-Meldung, der Hinweis: “Das von Ihnen ausgewählte Dokument wurde nicht gefunden. Zwischen dem Erscheinen einer Drucksache und der Bereitstellung im Internet vergeht etwas Zeit. In den meisten Fällen ist die von Ihnen gesuchte Drucksache in den nächsten Tagen verfügbar.”
Für Journalisten bedeutet diese Meldung meist, dass die Nachricht mangels Hintergründe und Details uninteressant wird. Auch wenn das Dokument in einigen Tagen online sein sollte, wird es entweder nicht mehr aktuell sein oder Mitglieder der Bundesregierung werden noch vor Erscheinen des Dokuments ihre Pressemitteilungen herausgegeben haben, ohne dabei auf unangenehme Punkte einzugehen. Kurz: Die Thematik wird ausgelatscht sein. Auch besteht die Möglichkeit, dass die Regierungsmitglieder nichts von sich geben, die Volltext-Dokumente ohne Ankündigung irgendwann online gestellt werden und der Journalist es vergisst, da er in aller Regel nicht einmal eine Woche kontrolliert, ob die Dokumente endlich verfügbar sind. Je länger es dauert, bis die Dokumente online sind, desto wahrscheinlicher ist es, dass es in der Presse keine Erwähnung findet.
Glücklicherweise sind in den allermeisten Fällen die einschlägigen Dokumente mit Erscheinen der jeweiligen hib-Meldung online abrufbar. Nur selten muss man darauf warten, da die Zusammenfassung der hib-Meldungen logischerweise erst erfolgt, wenn die Dokumente vorliegen. Und wenn sie vorliegen, ist das Online-Stellen nur noch eine Formsache.
Wie es der Zufall aber will, muss man auf Dokumente - meist Kleine Anfragen der Linken - im Zusammenhang mit den Ehegattennachzugsregelungen nicht nur einige Tage sondern Wochen warten. Die möglichen Hintergründe sollen an dieser Stelle an einem aktuellen Fall verdeutlicht werden. Am Dienstag den 18. November 2008 wurde eine hib-Meldung zum Ehegattennachzug veröffentlicht. Die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Linksfraktion (16/10732) war am 20. November 2008 immer noch nicht online abrufbar.
Eine telefonische Anfrage bei der zuständigen Stelle ergab, dass die Drucksache wohl versehentlich untergegangen sei. Das Dokument liege vor und werde innerhalb weniger Stunden online gestellt werden. Auf die Nachfrage, wieso denn insbesondere Dokumente zum Ehegattennachzug häufig mit Verzögerung online gestellt würden, konnte man keine Erklärung geben. Die Frage, ob das Online-Stellen von außen beeinflusst werde, wurde selbstverständlich verneint.
Im Folgenden wollen wir uns die hib-Meldung, die den wesentlichen Inhalt der kleinen Anfrage der Linksfraktion wiedergeben soll, anschauen und anschließend einige Fragen und deren Antworten.
hib-Meldung im Volltext:
Nahezu jeder zweite Teilnehmer besteht die erforderliche Sprachprüfung beim Ehegattennachzug nicht. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (16/10732) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (16/10564) zu den Auswirkungen der neuen Sprachanforderungen beim Nachzug eines Ehegatten hervor. In Russland ist die Bestehensquote mit 71 Prozent besonders hoch, in Kasachstan ist sie hingegen mit 38 Prozent sehr niedrig.
Der zu erbringende Sprachnachweis soll einerseits den Nachzug zwangsverheirateter Ehegatten verhindern und andererseits die Integration nachreisebereiter Ehegatten fördern, erklärt die Regierung. Es werde von allen zuziehenden Ehegatten eine entsprechende sprachliche Vorbereitung gefordert. Die Teilnahme an einem Deutschkurs des Goethe-Institutes setze keine höhere Schulbildung voraus, heißt es in der Antwort weiter. Die jeweiligen Lehrkräfte werden in besonderen Fortbildungen auf den Unterricht mit zuziehenden Ehegatten vorbereitet.
Im dritten Quartal 2008 seien insgesamt 6.670 Visa zum Ehegattennachzug beantragt worden, davon wurden 111 Anträge aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse abgelehnt. Die Regierung teilt mit, dass insgesamt 27.672 Personen aus den 15 stärksten Herkunftsländern zwischen Januar und August 2008 an entsprechenden Sprachprüfungen teilnahmen.
Dass die Erfolgsquote der Sprachprüfungen nicht sonderlich hoch ist, weis man mittlerweile. Die Anforderungen sind seit den offiziellen Ankündigung Frau Böhmers, es würden ja nur 200-300 Wörter verlangt, nach und nach oben korrigiert worden. Der zweite Absatz liest sich wie ein Werbetext für die Ehegattennachzugsregelung der Bundesregierung. Der letzte Absatz hingegen führt sogar in die Irre: 111 abgelehnte Anträge von 6670 hört sich selbst für einen kritischen Journalisten zunächst human an. Wenn aber von solchen Zahlen die Rede ist, sollte man faiererweise auch dazu schreiben, dass es bei den abgelehnten Anträgen nur um solche handelt, die ohne ein Goethe-Zertifikat überhaupt angenommen wurden, weil der Antragsteller möglicherweise bereits Deutschkenntnisse hat. In den allermeisten Fällen, werden - unabhängig von Deutschkenntnissen - Anträge ohne Goethe-Zertifikat überhaupt nicht angenommen (siehe unten Frage 5).
Die Fragen der Linksfraktion, die Antworten der Bundesregierung und einige Anmerkungen dazu:
4. Geht die Bundesregierung – in Kenntnis der Tatsache, dass die Visumszahlen nach dem Einbruch im 4. Quartal 2007 im 1. und 2. Quartal 2008 wieder angestiegen sind, dass aber zugleich die Zahlen der erteilten Visa zum Ehegattennachzug immer noch deutlich unterhalb der Werte von vor der Gesetzesänderung liegen, insbesondere bezogen auf die 15 bzw. noch stärker auf die vier stärksten Herkunftsländer – davon aus, dass die Neuregelung der Sprachanforderungen vor Einreise zu einem dauerhaften Rückgang des Ehegattennachzugs führt (bitte begründen)?
b) Wie bewertet sie diese Entwicklung und entspricht der allgemeine Rückgang der erteilten Visa zum Ehegattennachzug der Intention der gesetzlichen Neuregelung?
Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 4 und 4b:
Eswird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/10198 vom 2. September 2008 verwiesen.
Aha! Dann schauen wir uns also die Antwort der Bundestagsdrucksache 16/10198 vom 2. September 2008 an:
Antwort der Bundesregierung:
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 5 und 5a bis 5c der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/9137 vom 7. Mai 2008 … verwiesen. Hierbei ist die weltweit weiterhin ansteigende Zahl der erteilten Visa zum Ehegattennachzug zu berücksichtigen.
Zweiter Aha-Effekt! Man hätte ruhig direkt auf die Bundestagsdrucksache 16/9137 verweisen können. Offensichtlich möchte man es den Lesern nicht einfach machen. Er soll für die Wahrheit arbeiten. Dann wollen wir uns auch die Bundestagsdrucksache 16/9137 anschauen. Na endlich. Eine Antwort:
Antwort zu den Fragen 5, 5a bis c:
Die Zahl der erteilten Visa zum Ehegattennachzug ist im 1. Quartal 2008 im Vergleich zum vorangegangenen Quartal wieder angestiegen (vgl. Anlage 1). So hat sich die Zahl der erteilten Visa zum Ehegattennachzug in der Türkei im 1. Quartal 2008 gegenüber dem letzten Quartal 2007 mehr als verdoppelt. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Prüfung der übrigen Erteilungsvoraussetzungen zum Ehegattennachzug und der Zustimmungsentscheidung der beteiligten Ausländerbehörde je nach Einzelfall eine mehrmonatige Bearbeitungsdauer erfordern kann.
Der Rückgang der Zahl der erteilten Visa zum Ehegattennachzug in der Türkei im 4. Quartal 2007 ist nach Ansicht der Bundesregierung wesentlich darauf zurückzuführen, dass sich die ersten Antragsteller nach Einführung des Sprachnachweises zunächst auf die Sprachprüfung vorbereiten müssen und erst danach ihren Visumantrag stellen bzw. gestellt haben. Die Steigerung der Zahl im 1. Quartal 2008 deutet darauf hin, dass es sich um einen vorübergehenden Rückgang handelt.
Wer meint, die Bundesregierung hätte nach zwei Verweisen die Antwort auf die oben gestellt Frage gegeben, tut gut daran, die Frage noch einmal durchzulesen. Im Übrigen soll dieses Beispiel verdeutlichen, wie die Bundesregierung auf unangenehme Fragen reagiert und diese umgeht. Nächste Frage:
d) Wie bewertet sie die gesetzliche Neuregelung insgesamt vor dem Hintergrund, dass empirisch nachvollziehbare Angaben dazu, ob sie dazu beitrug, Zwangsverheiratungen zu verhindern, nicht gemacht werden können, während zugleich z. B. der Verband iaf e. V. darauf hinweist, dass sich im Gegenteil die Neuregelung sogar negativ für die Opfer von Zwangsverheiratungen auswirkt, weil sie länger in der Gewaltsituation und der Kontrolle der Familie vor Ort ausharren müssen und erst zeitlich verzögert Zugang zu Integrationskursen und Beratungs- und Hilfsangeboten in der Bundesrepublik Deutschland erhalten?
Antwort der Bundesregierung:
Anders als die Frage unterstellt trägt die gesetzliche Regelung gerade dazu bei, den Nachzug zwangsverheirateter Ehegatten nach Deutschland und damit die in der Frage beschriebene Konstellation von vornherein zu verhindern. Zwangsverheiratungen verfehlen auf diese Weise ihr Ziel. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24a der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/7288 vom 27. November 2007 verwiesen.
Angesichts dieser Antwort, sollte die Bundesregierung doch in der Lage sein, ihre Behauptung, die Ehegattennachzugsregelung würde Zwangsverheiratungen verhindern, auch zu belegen. Dann kann sie aber nicht, weil es nicht einmal verlässliche Schätzungen über Zwangsverheiratungen gibt. Entsprechende Zahlen sollen erst 2010 vorliegen. Wie aber kann diese Behauptung aufgestellt werden, wenn man nicht messen kann, ob die Zahl der Zwangsehen zurückgeht?
Die Mühe, dem Verweis nachzugehen, ersparen wir uns an dieser Stelle mangels Aussicht auf Erfolg, eine Antwort zu erhalten.
e) Wie bewertet sie die gesetzliche Neuregelung insgesamt vor dem Hintergrund, dass das Ziel einer Förderung der Integration nicht erreicht wird, weil die Betroffenen im Ausland wesentlich länger benötigen, um Sprachkenntnisse zu erwerben, weil sie damit auch später in die hiesige Gesellschaft integriert werden und weil insgesamt die Identifikation mit der hiesigen Gesellschaft erschwert wird, wenn sich die Betroffenen von Beginn an aufgrund der als Diskriminierung empfundenen Behördenerfahrungen als nicht gewollt oder unerwünscht fühlen (vgl. Broschüre des iaf e. V., S. 36)?
Antwort der Bundesregierung:
Die bereits vor der Einreise erworbenen Sprachkenntnisse erleichtern das unmittelbare Zurechtfinden des Ehegatten in Deutschland. Der Gesetzgeber fordert vor dem dauerhaften Zuzug ausdem jeweiligen Herkunftsland nach Deutschland grundsätzlich für alle zuziehenden Ehegatten entsprechende Bemühungen zur sprachlichen Integrationsvorbereitung.
Man beachte, welchen Teil der Frage die Bundesregierung außen vor lässt: “weil insgesamt die Identifikation mit der hiesigen Gesellschaft erschwert wird, wenn sich die Betroffenen von Beginn an aufgrund der als Diskriminierung empfundenen Behördenerfahrungen als nicht gewollt oder unerwünscht fühlen“. Wohl deshlab, weil es keine plausieble Erklärung dafür gibt.
f) Wie bewertet sie die gesetzliche Neuregelung insgesamt vor dem Hintergrund, dass nach Angaben des iaf e. V. zunehmend (oft hoch qualifizierte) Deutsche über ihre Auswanderung nachdenken bzw. diese auch vollziehen, weil sie sich infolge der mit der Neuregelung verbundenen (Inländer-)Diskriminierung und erlebten Gängelung nicht mehr mit diesem Staat identifizieren können?
Antwort der Bundesregierung:
Die Bundesregierung geht davon aus, dass es sich um nicht repräsentative Einzelfälle handelt.
Auf die Fälle wird nicht Stellung genommen. Wer weg wolle, solle weg, scheint zwischen den Zeilen zu stehen.
g) Wie bewertet sie die gesetzliche Neuregelung insgesamt vor dem Hintergrund, dass die derzeitige „Inländerdiskriminierung“ für eingebürgerte Menschen mit doppelter Staatsangehörigkeit einen Anreiz bietet, ihre deutsche Staatsangehörigkeit wieder aufzugeben (vgl. Broschüre des iaf e. V., S. 31 f.)
Antwort der Bundesregierung:
Die Regelung zum Sprachnachweis setzt aus Sicht der Bundesregierung keinen derartigen Anreiz.
Diese Antwort grenzt an Unverschämtheit. In der Einleitung der Anfrage wird der oben erwähnte Fall wie folgt ausgeführt:
Hiltrud Stöcker-Zafari vom iaf e. V. veranschaulichte eine besonders desintegrative Auswirkung der Neuregelung am Beispiel eines eingebürgerten Griechen mit doppelter Staatsangehörigkeit. Dieser denkt daran, die deutsche Staatsangehörigkeit wieder aufzugeben, weil er dann als (nur) griechischer Staatsangehöriger den Freizügigkeitsbestimmungen der Europäischen Union gemäß seine Frau aus der Dominikanischen Republik auch ohne vorherigen Sprachnachweis in die Bundesrepublik Deutschland nachholen könnte. Die so genannte Inländerdiskriminierung (für Unionsbürger/Unionsbürgerinnen gelten bessere Bedingungen als für Deutsche) führt zu absurden Ungleichbehandlungen in der Praxis und in Einzelfällen auch dazu, dass Deutsche vorübergehend im europäischen Nachbarland ihren Wohnsitz nehmen, um dort als EU-Angehörige ihre Ehegatten ohne zusätzliche behördliche Schikanen nachziehen lassen zu können.
Was bleibt dem Doppelstaatler denn auch anderes übrig, als die deutsche Staatsbürgerschaft abzugeben? Der Anreiz, die deutsche Staatsbürgerschaft abzugeben, ist da. Definitiv!
5. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass auf der in der Vorbemerkung genannten Tagung es immer noch als eines der entscheidenden Probleme in der Praxis beschrieben wurde, dass die Bearbeitung von Visumsanträgen zum Ehegattennachzug häufig von der Vorlage eines Sprachzertifikats abhängig gemacht wird, obwohl Sprachkenntnisse auch anders nachgewiesen werden können, angesichts ihrer Antwort auf die Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 16/10052, wonach es hierfür „keine Anhaltspunkte“ gebe, und welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen oder plant sie, um solche weisungswidrigen Praktiken künftig auszuschließen – oder mit welchen Gründen zieht sie gegebenenfalls die Angaben von Fachverbänden wie dem iaf e. V. in Zweifel?
Antwort der Bundesregierung:
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/9137 vom 7. Mai 2008 und zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/10052 vom 24. Juli 2008 verwiesen.
Antwort der Bundesregierung aus 16/9137:
Die in der Frage zitierte Behauptung ist unzutreffend. Die Auslandsvertretungen sind angewiesen, Visumanträge zum Ehegattennachzug auch bei fehlendem Sprachzertifikat oder gleichwertigem Sprachnachweis anzunehmen und den Antragstellern die persönliche Vorsprache zu ermöglichen, damit sie etwaige gesetzliche Ausnahmen vom Sprachnachweis oder die Offenkundigkeit ihrer Deutschkenntnisse geltend machen können. Die Zurückweisung eines Visumantrags wegen unvollständiger antragsbegründender Unterlagen in dem Fall, dass der Antragsteller auf der Antragsannahme besteht, ist nach allge- meiner Erlasslage des Auswärtigen Amts unzulässig. Damit soll für den Antragsteller auch die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen eine Visumversagung, insbesondere zur Geltendmachung etwaiger Befreiungstatbestände von Erteilungsvoraussetzungen, sichergestellt werden.
Antwort der Bundesregierung aus 16/10052:
Die Bundesregierung hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die in der Frage genannte Weisung zu Visumanträgen auf Ehegattennachzug von den Auslandsvertretungen nicht umgesetzt wird. Vereinzelten Beschwerden über eine angeblich gegenteilige Verfahrenspraxis geht das Auswärtige Amt in jedem Einzelfall nach. Sie haben sich bisher nicht als zutreffend erwiesen.
Es gibt Probleme, die existieren. Sie werden von Betroffenen vielfach vorgetragen, die in der Summe auch keine Einzelfälle mehr sind. Die Bundesregierung will aber nichts gesehen und nichts gehört haben. Sie will es offensichtlich nicht.
7. Wie beurteilt die Bundesregierung Angaben von Betroffenen bzw. von Beratungspersonen auf der in der Vorbemerkung benannten Tagung,
c) wonach es bereits die Vorsprachesituation in den Botschaften häufig verhindere oder erschwere, Sprachkenntnisse auch ohne entsprechendes Zertifikat nachweisen zu wollen (Brüllen durch Trennscheiben; Sprechanlagen)?
Antwort der Bundesregierung:
Die persönliche Vorsprache von Antragstellerinnen und Antragstellern im Visumverfahren zum Familiennachzug findet unter Berücksichtigung der akustischen Gegebenheiten überwiegend in einem räumlich gesonderten Bereich der Visastelle statt.
Auch wo eine solche Trennung aufgrund der baulichen Situation der Auslandsvertretung nicht möglich ist, wird sichergestellt, dass die beim dauerhaften Familienzuzug bedeutsame persönliche Vorsprache der Antragsteller möglichst ungestört erfolgen kann.
Brüllen durch Trennscheiben stellt in den Augen der Bundesregierung also eine ungestörte Vorsprache dar. Sonst müsste die Bundesregierung wenigstens eine Überprüfung der Umstände ankündigen. Scheint aber niemanden zu stören, wenn Ehegatten ihre Deutschkenntnisse durch eine Trennscheibe durch Brüllen nachweisen müssen.
8. Welche Gründe sprechen dagegen oder dafür, mit einem Sprachvisum nach § 16 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in die Bundesrepublik Deutschland befristet einzureisen, hier einen Sprachkurs zu besuchen – wesentlich kostengünstiger als im Ausland und mit Unterstützung der Ehegatten –, die Kenntnisse über A1 hier zertifizieren zu lassen, dann auszureisen und mit dem entsprechenden Visum zum Ehegattennachzug wieder einzureisen?
a) Falls die Bundesregierung ein solches Verfahren ablehnt oder für unzulässig hält, wie wäre dies zu begründen angesichts des Umstandes, dass auch bei diesem Verfahren der Spracherwerb des geforderten Niveaus vor der endgültigen Einreise gesichert und damit der Gesetzeszweck erfüllt wäre?
b) Falls sie ein solches Verfahren befürwortet und für sinnvoll hält, wird sie die deutschen Botschaften im Ausland entsprechend anweisen, solche Visa zum Zweck des Spracherwerbs in der Bundesrepublik Deutschland auch zu erteilen, weil andernfalls mit Ablehnungen unter Hinweis auf das eigentlich erforderliche Visum zum Ehegattennachzug gerechnet werden müsste (bitte begründen; vgl. iaf-Broschüre, S. 20)?
c) Hält die Bundesregierung ein solches Verfahren für einen „Visumsmissbrauch“ bzw. insbesondere aus dem Grund für unzulässig, weil eigentlich ein Visum für den Ehegattennachzug benötigt würde – aber worin läge dann der Missbrauch, wenn doch jeweils der gesetzlich vorgesehene Zweck erfüllt wäre (bitte begründen)?
Antwort der Bundesregierung:
Einreise und Aufenthalt für einen nichtstudienvorbereitenden Sprachkurs sind nach § 16 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes allgemein und daher auch für Ehegatten möglich. Nach den allgemeinen Bestimmungen des§ 5 des Aufenthaltsgesetzes ist bei der Visumerteilung die Rückkehrabsicht festzustellen. Mit Blick darauf ist bei der Erteilung eines Visums zum Sprachkurs nach § 16 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes ein etwaiger Wunsch nach Familiennachzug in Rechnung zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Ausländerbehörden nach § 16 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes kein Ermessen für einen etwaigen Aufenthaltszweckwechsel zum unmittelbar anschließenden Daueraufenthalt im Inland eingeräumt ist, weil der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung vor dem Zuzug nach Deutschland im Visumverfahren erfolgen soll.
Der Antwort ist zu entnehmen, dass gegen eine befristete Einreise nichts entgegensteht, um in Deutschland einen Sprachkurs zu besuchen. Trotzdem sollen die Sprachkurse im Ausland gemacht werden und nicht in Deutschland. Begründung? Keine.
11. Wie beurteilt die Bundesregierung den finanziellen Nachteil, der sich für den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehegatten daraus ergibt, dass erst nach der Einreise des Partners/der Partnerin die Lohnsteuerkarte gewechselt werden kann (in einem in der Broschüre des iaf e. V. konkret benannten Beispielsfall wird dieser Verlust auf 2 280 Euro bei sechsmonatiger Wartezeit beziffert; zudem können finanzielle Mehrbelastungen, die durch das Getrenntleben und die Finanzierung der Sprachkurse im Ausland anfallen, steuerlich nicht geltend gemacht werden)?
Antwort der Bundesregierung:
Aus Sicht der Bundesregierung sollten integrations- und migrationspolitische Entscheidungen möglichst von steuerrechtlichen Erwägungen freigehalten werden.
Diese Antwort bedarf keiner Kommentierung.
12. a) Warum verweist die Bundesregierung einerseits zur Begründung der Einschränkung des Ehegattennachzugs durch Sprachanforderungen vor der Einreise auf die Niederlande und Frankreich, wo ähnliche Regelungen getroffen wurden, verweigert aber andererseits eine Bewertung von Entscheidungen in anderen Ländern, wie zum Beispiel in Großbritannien, die ausdrücklich erst nach der Einreise den Erwerb von Sprachkenntnissen zu verlangen (vgl. KNA-Meldung vom 24. Juli 2008 und Bundestagsdrucksache 16/10198, Antwort zu Frage 9b)?
Antwort der Bundesregierung:
Die Bundesregierung berücksichtigt bei der Erarbeitung von Gesetzentwürfen die Erfahrungen anderer Länder, entscheidet jedoch nach Maßgabe ihrer eigenen politischen Zielsetzung.
Wohl die einzig direkte und ehrliche Antwort. Was sich allerdings hinter der politischen Zielsetzung verbirgt, wird selbstverständlich nicht erläutert.
Stellungnahme
Jetzt, wo wir die Zusammenfassung der hib-Meldung und Teile der Kleinen Anfrage der Linksfraktion kennen, drängt sich die Frage auf, wieso die Kernpunkte der Anfrage in den hib-Meldungen nicht einmal Erwähnung finden? Ist es nicht seltsam, dass die hib-Meldung, dass vom Pressezentrum des Deutschen Bundestages herausgegeben wird, auf keines dieser kritischen Fragen und deren Antworten eingeht? Im Fragenkatalog der Linksfraktion geht es im Wesentlichen um Probleme im Zusammenhang mit der Ehegattennachzugsregelung und nicht um Statistiken allein, die mittlerweile bekannt sind.
Auf meine telefonische Anfrage bei der Redaktion, weshalb die wesentlichen Kernpunkte in den hib-Meldungen keine Erwähnung finden, konnte man keine Antwort geben. Die Redaktion sei immer darum bemüht, den Inhalt - so weit es geht - in Grundzügen ohne Wertung wiederzugeben. Weshalb das in diesem Fall nicht geschehen sei, könne man nicht sagen.
Auf mein Drängen hin, dass hib-Meldung in Zusammenhang mit dem Ehegattennachzug stets den Eindruck erwecken, als handele es sich um ein Werbetext für die Bundesregierung, verwies man mich an den zuständigen Redakteur weiter, der aber gerade nicht im Hause sei.
Mann kann sich denken, weshalb die Zusammenfassungen so formuliert sind, wie sie sind. In der Hoffnung, die Leser würden sich nicht die Mühe machen, die einzelnen Fragen durchzugehen, stellt man etwas online, dass zum gähnen langweilig ist und/oder nichts Neues beinhaltet. Gepaart mit einer zeitlichen Verzögerung der Veröffentlichung der Antworten, dürfte dann auch der letzte Journalist keine Lust haben, einer Meldung hinterher zu recherchieren, die nichts Interessantes oder Brisantes verspricht.
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